Einsicht und Schutzfristen

Schutzfristen schützen die Interessen der betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen sowie des Archivträgers, des Kantons Luzern. Sie sind im Archivgesetz geregelt und beachten die kantonale Datenschutzgesetzgebung.

Staatliche Unterlagen

Für staatliche Unterlagen besteht eine generelle Schutzfrist von 30 Jahren für Dokumente, die nicht ohnehin publiziert sind wie das Kantonsblatt, die Protokolle des Kantonsrats etc.
Archivalien, welche die engere Persönlichkeitssphäre betreffen, unterliegen einer verlängerten Schutzfrist von 100 Jahren (z.B. religiöse oder politische Haltung, Gesundheit, ethnische Zugehörigkeit, administrative und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen etc.). Für die Benutzung gesperrter Bestände kann ein Einsichtsgesuch gestellt werden:
Einsichtsgesuch für staatliche Unterlagen

Das ausgefüllte Formular senden Sie an das Staatsarchiv Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern

Privatarchive

Für Unterlagen aus nichtstaatlicher Herkunft gelten in der Regel die gleichen Schutzfristen wie bei staatlichen Unterlagen.
Für bestimmte Privatarchive, die im Staatsarchiv Luzern deponiert sind, gelten besondere vertragliche Abmachungen mit den Eigentümern, die zum Teil auch ein Einsichtsgesuch notwendig machen:
Einsichtsgesuch für Privatarchive

Das ausgefüllte Formular senden Sie an den jeweiligen Deponenten/die jeweilige Deponentin (die Adresse erhalten Sie im Staatsarchiv).

Zivilstandsregister

Die Schutzfrist für die im Staatsarchiv liegenden Zivilstands- und Familienregister beträgt, in Anlehnung an das Archivgesetz, 100 Jahre. Für die Einsicht in die Register nach 1923 ist eine von der Abteilung Gemeinden ausgestellte Bewilligung erforderlich:
Einsichtsgesuch in Zivilstandsregister

Das ausgefüllte Formular senden Sie zusammen mit einer Kopie Ihres Passes oder der ID an die Abteilung Gemeinden, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern. Diese kostenpflichtige Bewilligung (Fr. 100.-) ist drei Jahre gültig.

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Staatsarchiv Luzern

 

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