Fürsorgerische Zwangsmassnahmen

Runder Tisch Fürsorgerische Zwangsmassnahmen, Themenfeld Archivierung:
Empfehlungen der Schweizerischen Archivdirektorenkonferenz ADK an Betroffene

Als Betroffene/r einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme haben Sie das Recht auf Einsicht in die Sie betreffenden Unterlagen. Dem Runden Tisch Fürsorgerische Zwangsmassnahmen ist es ein Anliegen, Ihnen diesen Zugang möglichst zu erleichtern und die heute zuständigen Behörden für Ihr Begehren zu sensibilisieren. Zur Erreichung dieser Ziele ist es wichtig, dass alle Beteiligten bestimmte Gegebenheiten kennen und bestimmte Regeln beachten:

Orientierung im Dschungel von Zuständigkeiten

Das Archivwesen – und weitgehend auch der Massnahmenvollzug – sind in der Schweiz auf kantonaler Stufe geregelt bzw. angesiedelt. Für Zwangsmassnahmen zuständig waren meist die Gemeinden oder private Institutionen – und dort sind auch die entsprechenden Akten überliefert. Daraus kann sich ein recht kompliziertes und undurchsichtiges Geflecht von Zuständigkeiten und Elementen der schriftlichen Überlieferung ergeben. Allgemein gilt: Akten über fürsorgerische Zwangsmassnahmen befinden sich meist bei den Gemeinden oder bei denjenigen privaten Institutionen, die für den Massnahmenvollzug zuständig waren. Auf kantonaler Stufe können sich zusätzlich Rekursakten oder Unterlagen aufgrund von Aufsichtsfunktionen befinden.
Die Staatsarchive verfügen über detaillierte Kenntnisse betreffend Aktenlage und behördliche Zuständigkeiten im jeweiligen Kanton. Wenn Sie als Betroffene/r Einsicht in die Sie betreffenden Unterlagen wollen, wenden Sie sich an das Staatsarchiv desjenigen Kantons, in dem die Zwangsmassnahme gegen Sie ausgesprochen wurde. Eine Liste mit Telefonnummern und Mailadressen aller Staatsarchive findet sich hier.

Präzise Angaben erleichtern die Unterstützung

Bitte bereiten Sie sich auf den Kontakt mit dem Staatsarchiv vor, indem Sie die nötigen Eckdaten so präzis wie möglich schriftlich festhalten (Ihre Personalien, Art der Massnahme(n), beteiligte Behörden und Institutionen, Zeitangaben etc.). Grob gesagt, sollte es aufgrund Ihrer Angaben möglich sein, die folgende Frage zu beantworten: "Wann und durch welche Behörde wurde gegen Sie welche Massnahme ausgesprochen und wo wurde sie durch welche Behörde bzw. Institution vollzogen?"
Im Rahmen eines Beratungsgesprächs sollte es daraufhin möglich sein, die Überlieferungslage in Ihrem speziellen Fall festzustellen. Unter Umständen finden sich im Staatsarchiv selbst Akten oder Protokolleinträge dazu. Zudem wird man Ihnen die Adressen der für Sie relevanten Gemeinden und Institutionen angeben können. Bitten Sie das Staatsarchiv darum, Ihnen diese Angaben schriftlich abzugeben, unter Umständen verbunden mit einem Empfehlungsschreiben. Auf dieser Basis können Sie Einsicht verlangen in die Protokoll- und Aktenserien, die Sie betreffen.

Einsichtsbegehren

Wenn Sie mithilfe der Fachleute festgestellt haben, dass zu Ihrem Fall noch bestimmte Unterlagen vorhanden sind, richten Sie ein – mehr oder weniger formelles – Einsichtsbegehren an die zuständige(n) Behörde(n) bzw. Institution(en). Im Wesentlichen werden darin die Angaben zusammengefasst, die der Identifikation Ihrer Person und der Zwangsmassnahme dienen, und es werden die spezifischen Akten bezeichnet, in die Sie Einsicht nehmen wollen.
Eventuell wird es nötig sein, mehrere Einsichtsbegehren zu stellen (nämlich dann, wenn mehrere Institutionen an Ihrem Fall beteiligt waren). Das zuständige Staatsarchiv unterstützt Sie auf Wunsch bei der Formulierung Ihres bzw. Ihrer Einsichtsbegehren.

Einsichtnahme

Nachdem Ihr Einsichtsbegehren gutgeheissen wurde, werden Sie in der Regel einen Termin vereinbaren, an dem Ihnen die Akten vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie: Öffentliche Archive dürfen die Akten, für die sie verantwortlich sind, nur in dafür bestimmten Räumlichkeiten zur Einsichtnahme vorlegen. Ein Versand oder sogar die Herausgabe von Originalunterlagen ist nicht vorgesehen (und wäre auch nicht im Sinn der historischen Forschung). Falls mit Ihrer Einsichtnahme schützenswerte Interessen von Dritten tangiert werden, werden Ihnen unter Umständen Aktenkopien mit geschwärzten Passagen vorgelegt.

Kopien und Bestreitungsvermerk

Auch wenn nicht überall in der Schweiz gesetzliche Grundlagen dafür bestehen: Bitten Sie, wenn Sie das wünschen, um unentgeltliche Kopien der Sie betreffenden Unterlagen.
Wenn sich in den Akten Passagen befinden, die aus Ihrer Sicht falsche Angaben oder Aussagen über Sie enthalten, empfehlen wir Ihnen, einen so genannten Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen: Lassen Sie vom zuständigen Archiv vermerken, dass Sie bestimmte Daten als unrichtig bezeichnen und lassen Sie den Unterlagen eine Gegendarstellung beifügen.
Die Staatsarchive beraten Sie gern in Bezug auf die im Einzelfall bestehenden rechtlichen Möglichkeiten und den Ermessensspielraum der Behörden.

Weiterführende Hilfe

Viele Kantone haben neben den Staatsarchiven eine oder mehrere Opferhilfestellen als Anlaufstellen für Betroffene bezeichnet. Eine vollständige Liste mit den Adressen der Anlaufstellen findet sich hier.

Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv (DHS)

 

Postzustellung Staatsarchiv:

Staatsarchiv Luzern

Schützenstrasse 9

Postfach 86

6000 Luzern 7

Standort
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