Das «Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz)» ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft, mit einer grösseren Revision per 1. Juli 2019 (Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern = SRL 585)
Archivgesetz
Ebenfalls seit 1.1.2004 ist die «Verordnung zum Archivgesetz (Archivverordnung)» in Kraft (SRL 586)
Archivverordnung
Die Stellung des Archivs gegenüber den Gerichten regelt die Justizverordnung (SRL 262).
Eine wichtige Rechtsgrundlage bildet im Weiteren das Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 2. Juli 1990 (SRL 38). Es hält in § 13 den Vorrang der des Archivierens vor dem Vernichten fest und definiert in § 2 die besonders schützenswerten Personendaten, für das Archivgesetz verlängerte Schutzfristen vorgibt.
Register der Datensammlungen
Verzeichnis der Datenbearbeitungstätigkeiten gem. § 14 DSG: Basierend auf den obenstehenden Rechtsgrundlagen führt das Staatsarchiv folgende Datensammlungen mit Personendaten:
- Archivinformationssystem (scopeArchiv): Das Verzeichnis der Archivbestände zum Zweck der Benutzbarmachung des Archivguts. Informationen, deren Schutzfrist (gem. Archivgesetz) abgelaufen ist sowie ausgewählte generelle Informationen werden zum online im Archivkatalog publiziert.
- Archivgut in digitaler und analoger Form.
- Benutzungsdatenbank (PAF): Die interne Benutzungsdatenbank "Personen - Ausleihen - Forschungen" zum Zweck der Verwaltung von Kundenadressen, ihrer Forschungsthemen sowie der von ihnen ausgeliehenen Archivalien.
- Adressdatenbank (scopePartner): Die interne Adressdatenbank mit PartnerInnen (AktenproduzentInnen aus dem öffentlichen und privaten Bereich), Kunden und Mitarbeitenden.
Kontakt: Bitte wenden Sie sich an den Staatsarchivar Jürg Schmutz 041 228 53 62