Beratung für Gemeinden

Das seit dem 1. Januar 2005 gültige Gemeindegesetz (SRL 150) hält in den §§ 32 und 33 fest, dass jede Gemeinde verpflichtet ist, ein Archiv mit archivwürdigen Unterlagen der Gemeinde zu führen. Für die Sicherung und Benutzung des Archivgutes wird auf das kantonale Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz, SRL 585) verwiesen. Vorgaben für Archivordnung und Aufbewahrungsfristen, Archivraum und Einrichtung sind nicht verbindlich festgelegt.

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