Benutzung und Einsicht durch Dienststellen und weitere öffentliche Organe des Kantons Luzern

Die Benutzung des Archivguts ist im Archivgesetz (SRL 585) geregelt.
Gemäss § 14 können «Die öffentlichen Organe […] auch während der Schutzfristen in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen […], sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.»

Unterlagen werden in der Regel nicht ausgeliehen, Sie erhalten Scans (in Benutzungsqualität 300 dpi, JPG-Format oder PDF) per E-Mail oder File-Exchange.
Die Lieferfrist dauert in der Regel ca. 1 Woche.

Sofern die Unterlagen bereits erschlossen sind (sie haben ein Archivverzeichnis erhalten und kennen die Archivsignatur) besteht die Möglichkeit, die Unterlagen kurzfristig während den Öffnungszeiten im Lesesaal des Staatsarchivs einzusehen.

Regelmässige Anfragen, Lieferungen grösseren Umfangs oder komplexe Recherchen nach Absprache.

Für alle Fragen wenden Sie sich an Ihre Ansprechperson oder an die allgemeine E-Mail-Adresse des Staatsarchivs: staatsarchiv@lu.ch

Staatsarchiv Luzern

 

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