Allgemeines
Bei Unterlagen aus staatlichen Beständen besteht in der Regel kein Urheberrecht.
Bei Unterlagen aus nichtstaatlicher (privater) Herkunft bestehen Urheberrechte insbesondere bei Fotos, Filmen, Zeichnungen, Karten etc. Bei Nachlässen von Fotografen müssen evtl. auch noch Nutzungsrechte der jeweiligen Kunden berücksichtigt werden.
Der Urheberrechtsschutz besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des (letzten Mit-)Urhebers resp. bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung bei Werken mit unbekannter Urheberschaft. Eine Registrierung oder ©-Vermerke sind nicht notwendig.
Regeln im Staatsarchiv Luzern
Benutzerinnen und Benutzer sind selber verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums. Dies gilt insbesondere bei der Regelung allfälliger Verwertungsrechte bei Deposita.
Angaben zur Urheberschaft und weiteren Rechte-Inhabern finden sich, sofern bekannt, im Archivkatalog, jeweils zusammengefasst auf der Verzeichnungsstufe "Akzession". Bei unbekannter Urheberschaft ist das Staatsarchiv nach Möglichkeit bei der Suche behilflich. Für verwaiste Werke gemäss Art. 22b URG, d.h. solche mit nicht feststellbarer Urheberschaft, können die zuständigen Verwertungsgesellschaften (ProLitteris, Suissimage etc.) gegen Entgelt eine Nutzungsbewilligung erteilen (zur Recherche vgl. den Anhang zum Gemeinsamen Tarif 13).
Die Benutzung des Staatsarchivs und die Einsicht in die Archivbestände und Findmittel sind kostenlos. Das Staatsarchiv erhebt für seine eigenen Bestände keine Copyright-Gebühr.
Für die Erstellung von Kopien, Reproduktionen etc. werden Gebühren erhoben. Wir empfehlen (und erlauben kostenfrei) die Benutzung einer eigenen Digitalkamera.
Werden Archivalien für eine Publikation verwendet, erwartet das Staatsarchiv die unentgeltliche Überlassung eines Belegexemplars.
Jede Publikation ist mit dem entsprechenden Herkunftsnachweis mit Angabe des Archivs und der Signatur zu versehen:
Siehe Archivalien zitieren