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durch geheimes, absolutes Stimenmehr[!] einen
Schützenrath, bestehend aus fünf Mitgliedern,
nämlich einem Schützenmeister, Pfleger, Fähnd-
rich und zwei Schützenräthen.
II. Verrichtungen des Schützenrathes
§ 4.
Ihm liegt ob, den Nutzen der Gesellschaft
zu fördern und deren Schaden zu wenden. Jedes
Jahr am 19ten März und am 15ten August
versam[m]elt er die Gesellschaft ordentlich; außer-
ordentlich aber, so oft es drei Mitglieder des
Schützenrathes oder die Hälfte der Gesellschafts-
mitglieder verlangen. Er bestim[m]t die alljährlich
abzuhaltenden Schießtage, die Gewinste und den
Doppel. Er wählt die Zeiger und Aufseher,
bestim[m]t deren Lohn, und es sollen im[m]er
wenigstens zwei Mitglieder desselben das
Schießen beaufsichtigen. Nach den Schießtagen
sendet er mit Zuzug dreier unparteiischer
Schützenfreunde ab. Er beseitigt Streitigkei-
ten, die des Schießens wegen entstehen, insofern
sie nicht richterlicher Natur sind. Er ist auch
für die Kassa verantwortlich.