Die französische Soldallianz 1521

Etwas mehr als ein Jahr nach der Schlacht bei Marignano schlossen König Franz I. von Frankreich und die Eidgenossen mit ihren Zugewandten Orten im «Ewigen Frieden» von Freiburg am 29. November 1516 einen unbefristeten Friedensvertrag ab. Mit dieser Allianz öffnete sich den Eidgenossen die französische Staatskasse weit, sei es durch die Bezahlung von Kriegsentschädigungen, sei es durch die Ausrichtung jährlicher Pensionen. Mit der Soldallianz vom 5. Mai 1521 erschloss sich Frankreich das Söldnerreservoir der Eidgenossenschaft und bestätigte dieser die bereits eingegangenen wirtschaftlichen und finanziellen Privilegien. Das neue Bündnis, dem Zürich nach einer Volksbefragung fernblieb und das Bern und Basel bald wieder verliessen, sicherte Frankreich bedeutenden politischen Einfluss in der Eidgenossenschaft. Dies zeigte sich auch durch die Einrichtung einer ständigen französischen Gesandtschaft (ambassade) ab 1522 in Solothurn.

Die neue Allianz wurde am 5. Mai 1521 in Luzern geschlossen. Als Vertreter des französischen Königs war Antoine de Lamet zugegen, auf eidgenössischer Seite die Boten der Orte Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell sowie der Zugewandten Abt und Stadt St. Gallen, Grauer Bund, Wallis, Mühlhausen, Rottweil und Biel. Auf den 7. Mai ist die ausgefertigte Urkunde datiert, die Besiegelung wurde danach auf dem Zirkulationsweg vorgenommen. Die Ratifizierung durch den französischen König erfolgte erst im Juli 1521 in Paris.

Offiziell wurde zwei Exemplare des Vertrags ausgestellt; das eidgenössische Exemplar in deutscher Sprache wird im Staatsarchiv Luzern aufbewahrt (URK 1/4), die Ausfertigung für den französischen König wurde lateinisch verfasst und befindet sich in den Archives Nationales in Paris.

Die Bestimmungen des Vertrags sind in 13 Artikel aufgeteilt:
  1. Die Vertragspartner sichern sich gegenseitige Unterstützung im Kriegsfall zu; der Vertrag soll bis drei Jahre nach des Königs Tod gelten.
  2. Falls seine Territorien angegriffen werden, darf der König mindestens 6'000, aber nicht mehr als 16'000 bewaffnete Infanteristen in der Eidgenossenschaft ausheben, mit Hauptleuten aus den eidgenössischen und zugewandten Orten. Er darf die Truppen in seinem Sold behalten, solange der Krieg dauert, und die Eidgenossen dürfen sie nur zurückrufen, wenn sie selbst angegriffen werden.
  3. Falls sich der König selbst in den Krieg begibt, darf er mindestens 6'000 Soldaten und Hauptleute bei den eidgenössischen und zugewandten Orten rekrutieren.
  4. Während des Kriegs soll der König die eidgenössischen Truppe nicht aufteilen; ausserhalb des Kriegs darf er sie auf Garnisonen an verschiedenen Orten aufteilen.
  5. Die ausgehobenen Truppen dürfen nur auf dem Land und im Fall eines feindlichen Angriffs eingesetzt werden.
  6. Als Sold erhält jeder Soldat viereinhalb rheinische Gulden im Monat. Die Besoldung beginnt mit dem Auszug der Truppen und wird für mindestens drei Monate ausbezahlt, danach wird der Sold monatlich ausgerichtet. Die Offiziere und anderen Kaderleute sollen nach bisherigem Brauch bezahlt werden.
  7. Im Fall eines Angriffs auf die Eidgenossenschaft soll der König auf seine Kosten 200 Lanzen (vier bis sechs Kavalleristen) sowie sechs grosse und sechs mittlere Kanonen stellen. Für die Finanzierung des Kriegs kann die Eidgenossenschaft in Lyon pro Vierteljahr 25'000 Goldkronen beziehen. Statt der 200 Lanzen können die Eidgenossen zusätzlich 2'000 Goldkronen pro Vierteljahr wählen. Bei Kriegsende müssen die Kanonen zurückgegeben werden.
  8. Sollte in einem Kriegsfall der Bezug von Salz durch die Eidgenossen verunmöglicht werden, soll der König ihnen erlauben, in seinen Landen Salz zu kaufen.
  9. Keine der Parteien soll einen Sonderfrieden schliessen können.
  10. Keine der Parteien soll Untertanen der anderen Partei unter ihren Schirm nehmen.
  11. Keine der Parteien soll Feinde der anderen Partei in ihren Gebieten dulden.
  12. Die bisherigen Pensionen von 2'000 Franken für die eidgenössischen Orte werden auf 3'000 Franken erhöht, die Pensionen für die Zugewandten werden um die Hälfte erhöht.
  13. Vorbehalte beider Parteien.

Details

Literatur

  • Körner, Martin: "Allianzen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 19.09.2006. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/009802/2006-09-19/, konsultiert am 04.05.2021.
  • Holenstein, André: "Ewiger Frieden", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 07.05.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008898/2010-05-07/, konsultiert am 04.05.2021.
  • Handbuch der Schweizer Geschichte, Bd. 1, Zürich 1972, S. 428-431.
  • Christian Moser/Hans Rudolf Fuhrer, Der lange Schatten Zwinglis. Zürich, das französische Soldbündnis und eidgenössische Bündnispolitik, 1500-1650, Zürich 2009

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